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Weitere Ausschreibungen Gemeinde Zschepplin

„Öffentliche Ausschreibungen für die Gemeinde Zschepplin finden Sie auf dieser Seite, sowie auf dem Vergabeportal eVergabe.de

 

 


 

Beschlossene Bebauungspläne zur dauerhaften Veröffentlichungen          

                               

vorhabenbezogener Bebauungsplan "Obstbaumschule Zschepplin - Baumschule für alte Obstgehölze"

 

 

vorhabenbezogener Bebauungsplan  "Solarpark Hohenprießnitz" der Gemeinde Zschepplin"

 


Satzungsbeschluss zur Ergänzungssatzung
„Pressener Straße“ OT Rödgen der Gemeinde Zschepplin

 

Der Gemeinderat der Gemeinde Zschepplin hat in seiner Sitzung am 27.01.2026 die Ergänzungssatzung „Pressener Straße“ OT Rödgen gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB als Satzung beschlossen und die Begründung gebilligt (Beschluss-Nr. 4/2026). Mit der Bekanntmachung im Muldespiegel und Amtsblatt der Großen Kreisstadt Eilenburg sowie den Gemeinden Doberschütz, Jesewitz und Zschepplin am 12.02.2026 tritt die Satzung in Kraft.

 

Mit der Ergänzungssatzung werden die Flurstücke 131/2, 135/7, 137/5 und 429 in der Flur 2 der Gemarkung Rödgen auf einer Fläche von rund 0,4 ha in den im Zusammenhang bebauten Innenbereich einbezogen. Der Geltungsbereich ist beigefügter Abbildung zu entnehmen.

 

Jedermann kann die Satzung mit der Begründung in den Räumlichkeiten des Verwaltungsverbands Eilenburg-West, Torgauer Straße 38, 04838 Eilenburg während den Dienstzeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Zusätzlich werden die Satzungsunterlagen in das Internet eingestellt und sind unter zentralen Landesportal des Freistaates Sachsen unter  https://buergerbeteiligung.sachsen.de/portal/bplan/beteiligung/themen/1061189 dauerhaft verfügbar.

 

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

 

Unbeachtlich werden demnach eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans sowie nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründet, ist darzulegen.

 

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 und 4 BauGB hingewiesen. Demnach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

 

Zschepplin, 04.02.2026

 

Kay Kunath

Bürgermeister

 


 

 

 

 

Beschluss zur Satzung über eine Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplans „Windpark Zschepplin-Krippehna“ in der Gemeinde Zschepplin

 

Der Gemeinderat der Gemeinde Zschepplin hat in seiner öffentlichen Sitzung am 27.05.2025 auf Grundlage von § 14 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.2023 in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.03.2018 (Sächs.GVBl. S. 62) folgende Satzung über die Veränderungssperre zum Geltungsbereich des Bebauungsplans „Windpark Zschepplin-Krippehna“ beschlossen (Beschuss-Nr. 17/2025).

 

Weitere Informationen finden Sie unter: Bürgerbeteiligungsportal