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Soforthilfen

 

Informationen für Bezieher von Arbeitslosengeld-II

Presseinformation der Bundesagentur für Arbeit, des Deutschen Städte- und Gemeindetages und des Landkreistages mit wichtigen Informationen für Bezieher von Arbeitslosengeld-II. Für Fragen wenden Sie sich bitte an Ihren zuständigen Bearbeiter im Jobcenter.

 

 

Hilfsprogramme für betroffene Unternehmen

Zur kurzfristigen Unterstützung der vom Hochwasser betroffenen Unternehmen wurden eine Reihe von Hilfs- und Förderprogramme aufgesetzt. Hier finden Sie eine Zusammenfassung dieser Hilfen, erstellt durch das Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit.

 

 

Soforthilfe zur finanziellen Unterstützung der betroffenen Einwohner

Personen, die unmittelbar vom Juni-Hochwasser 2013 betroffen sind, erhalten eine Soforthilfe zur finanziellen Unterstützung.

Die Soforthilfe beträgt einmalig 400 € je Erwachsenen und 250 € je Kind. Die Zahlung ist pro Haushalt auf 2.000 € begrenzt.

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

  • Selbstgenutzter Wohnraum des Antragstellers muss geschädigt wurden sein,
  • Der Antragsteller und die weiteren betroffenen Personen müssen ihren 1. Wohnsitz in der betroffenen Gemeinde habe.
  • Der Wohnraum muss durch Oberflächenwasser überflutet wurden sein. Hierdurch ist ein Sachschaden entstanden.
  • Der geschädigte Wohnraum befindet sich im Erdgeschoss (mindestens teilweise) und/oder in höher liegenden Etagen (kein Keller).
  • Der selbstgenutzte Wohnraum muss mindestens in Höhe der beantragten Soforthilfe geschädigt wurden sein.

Bei Wohnraum im Kellergeschoss müssen darüber hinaus folgende vier Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Im Keller befindet sich selbst genutzter Wohnraum (insbesondere Wohn-, Schlaf-, Kinderzimmer).
  • Die Schädigung erfolgte durch Oberflächenwasser (Schäden durch Grundwasser sind ausgeschlossen).
  • Das Oberflächenwasser ist über das Erdgeschoss oder höhere Geschosse in den Wohnraum im Keller gelangt und hat damit teilweise auch das Erdgeschoss oder höhere Geschosse geflutet.
  • Der entstandene Sachschaden muss kausal auf die Überflutung des Erdgeschosses oder höher liegende Geschosse durch Oberflächenwasser zurückzuführen sein.

Anträge können bis 25.06.2013 gestellt werden.

Anträge sind beim Verwaltungsverband Eilenburg-West, Maxim-Gorki-Platz 1,04838 Eilenburg zu stellen.

Ansprechpartner: Frau Köth – Tel.: 03423 / 662 298

  

 

Soforthilfe zur finanziellen Unterstützung der betroffenen Unternehmen

Unternehmen, die unmittelbar vom Juni-Hochwasser 2013 betroffen sind, erhalten eine Soforthilfe zur finanziellen Unterstützung.

Die Soforthilfe beträgt je betroffenes Unternehmen grundsätzlich 1.500 €. Erhalten die Unternehmen im Anschluss weitere Zuwendungen, wird die Soforthilfe darauf angerechnet.

Die Soforthilfe für Unternehmen wird unter folgenden Voraussetzungen gewährt:

  1. Es handelt sich um ein Unternehmen
    ° der gewerblichen Wirtschaft (auch Nebengewerbe),
    ° der Freien Berufe,
    ° der Land- und Forstwirtschaft einschl. Wein-, Obst- und Gartenbau, 
      Aquakultur u. Binnenfischerei
  2. der Sitz oder die Betriebsstätte befindet sich in einer betroffenen Gemeinde
  3. der Sitz oder die Betriebsstätte ist geschädigt. Eine Schädigung liegt vor, wenn Gebäude oder Grundstücke oder Anlage- oder Umlaufvermögen durch Oberflächenwasser überflutet wurden und dadurch Sachschäden entstanden ist. Dies gilt  auch auf Betriebsflächen (land- und forstwirtschaftliche Flächen).
  4. Der Schaden muss mindestens 1.500 Euro betragen.  

Folgende Unterlagen sind zum Nachweis einzureichen:

  • Gewerbeanmeldung (wird im Verband geprüft und muss nicht beigelegt werden),
  • Handelsregisterauszug,
  • Anmeldung beim Finanzamt oder
  • vergleichbare Unterlagen (Betriebsnummer bei Land- u. Forstwirtschaft)

 

Der Antrag kann für eine Betriebsstätte oder für mehrere Betriebsstätten (auch in anderen Gemeinden) gestellt werden. In diesem Fall muss jedoch versichert werden, dass es sich nicht um ein großes Unternehmen (mindestens 250 Mitarbeiter, mehr als 50 Mio Euro Jahresumsatz oder mehr als 43 Mio Euro Bilanzsumme) handelt.

Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) können auch für mehrere betroffene Betriebsstätten Hilfe beantragen

Die Soforthilfe wird weiteren Zuwendungen angerechnet.

Anträge können bis 25.06.2013 gestellt werden.

Anträge sind beim Verwaltungsverband Eilenburg-West, Maxim-Gorki-Platz 1, 04838 Eilenburg zu stellen.

Ansprechpartner: Frau Köth – Tel.: 03423 / 662 298

 

 

Soforthilfe für geschädigte Eigentümer von Wohngebäuden

Die Soforthilfe erhalten private Eigentümer von Wohngebäuden oder Eigentümergemeinschaften. Ausgeschlossen sind juristische Personen.

Die Soforthilfe beträgt einmalig bis zu 1.000 € pro Gebäude.

Erhalten die Leistungsempfänger weitere objektbezogene Zuwendungen, wird die Soforthilfe darauf angerechnet.

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

  • Das Wohngebäude muss in einer vom Hochwasser betroffenen Gemeinde liegen.
  • Das Wohngebäude muss überwiegend Wohnzwecken dienen.
  • Das Wohngebäude muss Schäden aufweisen, die durch Oberflächenwasser eingetreten sind.
  • Ausgenommen sind Gebäude, die nicht nur vorübergehend leer stehen, für die Einsturzgefahr besteht oder deren Nutzung durch die Schäden dauerhaft nicht mehr möglich ist (Totalverlust).

Die Soforthilfe soll insbesondere für Maßnahmen zur Wiederherstellung der Bewohnbarkeit der Gebäude dienen. z.B. Trockenlegung, Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit technischer Gebäudeausrüstung (insbesondere Heizung, Abwasser, Wasser, Elektrik, Gas), Gebäudesicherung (z.B. Gebäudehülle, Haustüren, Fenster).

 

Anträge können bis 30.06.2013 bei der SAB gestellt werden.

Anträge sind bei der Sächsischen Aufbaubank –Förderbank- (SAB), Pirnaische Straße 9, 01069 Dresden zu stellen.

Durch den Verwaltungsverband Eilenburg-West ist auf dem Antragsformular unter anderem zu bestätigen, dass eine Schädigung des Wohngebäudes durch Oberflächenwasser erfolgte.

Ansprechpartner: Frau Köth – Tel.: 03423 / 662 298